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Was man wissen sollte!
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Bildrechte für Fotos seit April 2020: Was gilt?
Seit dem 1. April 2020 gilt in der Schweiz das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG). Nichts davon gehört? Dann geht es dir so wie den meisten in der Schweiz. Solch rechtliche Dinge sind dann halt doch meist etwas unsexy und wenn dann noch kaum einer drüber redet (oder schreibt), kann es ja kaum so wichtig sein, oder? Falsch. Vielleicht ist Corona Schuld, aber tatsächlich ist es unheimlich schade, dass diese Gesetzesrevision nicht mehr Aufmerksamkeit erhalten hat. Denn sie bringt unter anderem Fotografen in der Schweiz endlich mehr Wertschätzung für ihre Bilder/Arbeit und somit mehr Schutz vor Urheberrechtsverletzungen. Eigentlich ist es relativ simpel: Seit dem 1. April 2020 macht sich jeder strafbar, der ein Foto weiterverwendet, ohne dafür die Erlaubnis des Fotografen zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Foto von einem Profi oder einer Privatperson mit dem Smartphone aufgenommen wurde. Das revidierte Urheberrechtsgesetz umfasst noch weitere Punkte, aber in diesem Artikel erklären wir euch, was ihr als Brautpaar oder Dienstleister für Hochzeiten über den erweiterten Lichtbildschutz für Fotografen in der Schweiz wissen müsst.
Der revidierte Art. 2 URG lautet wie folgt (Abs. 1 u. 3bis):
«Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. […] Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»
Seit dem 1. April 2020 gelten also alle Fotografien als Werke, sofern sie von einem Menschen erstellt wurden. Somit sind seit der Gesetzesrevision alle Fotografien von dreidimensionalen Objekten urheberrechtlich geschützt, unabhängig davon, ob sie einen individuellen Charakter aufweisen oder nicht. Die Schutzdauer von Lichtbildern beträgt 50 Jahre nach der Herstellung des Bildes (Art. 29 Abs. 2 lit. abis URG). Dies gilt auch rückwirkend, das heisst ein Hochzeitsfoto von 2013 ist bis ins Jahr 2063 urheberrechtlich geschützt.
Rechtliche Konsequenzen
Wer also seit 1. April Fotografien ohne Erlaubnis des Urhebers neu verwendet, der macht sich automatisch strafbar und kann vom Urheber verklagt werden. Ausserdem können Lizenz- und Nutzungsgebühren von Fotografien vom Urheber nachträglich in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen vor dem 1. April 2020. Fotografen erhalten also endlich eine Handhabe, gegen Bilderklau besser vorgehen zu können.